EmploymentLuncheon Basel
Mittwoch, 13. April 2016 11:30 – 14:00 UhrGemeinsam mit Ludwig + Partner werden wir eine Veranstaltung zu Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht und beruflicher Vorsorge durchführen. Es erwarten Sie informative Beiträge von unseren Experten Philippe Nordmann (in Basel) bzw. Ueli Sommer (in Zürich) und David Hill sowie von Franziska Bur Bürgin von Ludwig + Partner. Wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion mit Ihnen und werden ein feines Lunchbuffet servieren.
Rolle und Pflichten des Arbeitgebers bei einem Pensionskassenwechsel
Ein Pensionskassenwechsel ist nur mit dem Einverständnis des Personals möglich (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Wenn der Arbeitgeber eine Pensionskasse infolge einer Unterdeckung verlässt, muss er in der Regel gar nichts zahlen, während die Versicherten überobligatorisches Sparguthaben verlieren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Aufklärungspflichten der Arbeitgeber gegenüber dem Personal hat und welche Folgen eine mangelhafte Durchführung eines Pensionskassenwechsels hat (Nichtigkeit des Pensionskassenwechsels? Rückabwicklung? Schadenersatz des Arbeitgebers?).
BVG-rechtliche Stolpersteine bei einem Betriebsübergang
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft oder sonst übertragen, gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf den Erwerber des Betriebs über, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). So weit, so klar – das Schicksal der Ansprüche der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse sowie deren Übertragung auf eine neue Pensionskasse erweisen sich bei Betriebsübergängen jedoch oftmals als Stolpersteine, da diese Fragen weder durch das Obligationenrecht noch durch das Fusionsgesetz ausdrücklich geregelt werden.
Die Teilnahme ist kostenlos.