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Bundesgerichtsurteil pauschale Steueranrechnung (only in German)

6 October 2014 – Eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Basel wies einen handelsrechtlichen Gewinn von CHF 30.7 Mio. aus. Dieser bestand aus dem Ergebnis des versicherungstechnischen Geschäfts (61.5 Mio.), des nichtversicherungstechnischen Geschäfts (-16.7 Mio.) und den verbuchten Steuern (-14.1 Mio.). Die baselstädtische Steuerverwaltung verweigerte die pauschale Steueranrechnung für nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern («Sockelsteuern») auf Zinsen und Portfoliodividenden aus Abkommensländern. Sie machte geltend, der steuerbare Gewinn setze sich zusammen aus einem Betriebsverlust von -2.3 Mio. und einem Wertzuwachsgewinn auf einer Genfer Liegenschaft von 32.6 Mio. Somit sei bloss der Genfer Wertzuwachsgewinn versteuert worden, nicht hingegen die quellensteuerbelasteten ausländischen Dividenden und Zinsen.


Das Bundesgericht gab der Versicherungsgesellschaft Recht (Entscheid 2C_64/2013 vom 26. September 2014): Es bestätigte, dass die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes die Anrechnung nur für quellensteuerbelastete Erträgnisse vorsehen, die in der Schweiz besteuert werden («subject to tax»). Obergrenze für die Anrechnung bilden die auf diesen Erträgnissen anfallenden schweizerischen Steuern («Maximalbetrag»). Streitig war, ob die Besteuerung der Erträgnisse aufgrund einer Spartenrechnung zu beurteilen sei. Das Bundesgericht verneinte dies; auszugehen ist vielmehr vom Gesamtbetrag der Erträgnisse (ein «Topf»), was einer isolierten Betrachtung der quellensteuerbelasteten Erträgnisse getrennt von den andern («Spartenrechnung») entgegen steht. Daher ist der Maximalbetrag nicht für jede Einkunftsart (quellensteuerbelastete ausländische vs. übrige Erträge) gesondert zu ermitteln («Spartenrechnung»), sondern gesamthaft (ein «Topf»). Daran ändert auch die interkantonale Steuerausscheidung nichts.


Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuberechnung des Betrags der pauschalen Steueranrechnung zurück. Dabei habe die Vorinstanz auch zu überprüfen, ob Art. 11 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung zur Anwendung gelangt (Berücksichtigung von Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen). Die Versicherungsgesellschaft hatte geltend gemacht, dass diese Bestimmung zu vage und unbestimmt und die Delegation an das Eidgenössische Finanzdepartment zwecks Regelung der Einzelheiten unzulässig sei. Donc, affaire à suivre.


Walder Wyss hat die Versicherungsgesellschaft vor dem Bundesgericht vertreten. Das Team bestand aus Marcus Desax, Thomas Meister (Partner) und Fabienne Limacher (alle Tax Team).