Urteil BGer vom 20. Juli 2018, 9C_446/2017

20 août 2018 – Können Pflegekosten nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und deren Versicherte gedeckt werden, muss die öffentliche Hand vollständig für die Restkosten aufkommen. Für die Regelung der Restfinanzierung sind die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG zuständig. Im Kanton St. Gallen ist die Finanzierung der Restkosten mittels Höchstansätzen festgelegt. Liegen die Kosten über diesen Ansätzen, können sie von den Pflegeheimen nicht in Rechnung gestellt werden und sind von diesen im Rahmen des unternehmerischen Risikos selber zu tragen. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid jedoch fest, dass die Kantone auch dann für Restkosten aufkommen müssen, wenn diese ihre eigenen festgesetzten Höchstansätze übersteigen.