BGer 9C_518/2018 vom 23. Oktober 2018

22 octobre 2018 – Verschiedene Leistungserbringer reichten einer Krankenpflegeversicherung Tiers payant-Rechnungen ein. Die Krankenpflegeversicherung forderte diese Beiträge vom Versicherten im Rahmen seiner Kostenbeteiligung ein. A wollte diese Beiträge nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen. Die Rechnungen seien fälschlicherweise an die Versicherung gesandt worden. Er wolle die Leistungserbringer vielmehr direkt bezahlen. Die Versicherung verlangte daraufhin einen Stornoauftrag. Sie verfügte, die Leistungen zu Recht übernommen zu haben.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bern wurde klar, dass einige der Rechnungen bereits storniert worden waren und einige der Kostenbeteiligungen bereits bezahlt worden waren. Ob eine Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Kostenbeteiligungen bestand, hätte die Vorinstanz aufgrund der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen entscheiden sollen. Diese enthielten keine Grundlage dafür, eine Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeteiligung von A anzunehmen. Daher wurde die Beschwerde von A gutgeheissen.