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Deals & Cases | 7. Juli 2020
In einem umstrittenen Beschluss hat das Bundesgericht entschieden, dass der Eigentümer einer Zweitwohnung den Wiederaufbau seiner Zweitwohnung und die Erweiterung seiner Zweitwohnung um 30 Prozent nicht kumulieren könnte.
Gemäss Art. 11 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG):
In der Sache führte das Bundesgericht aus, dass der Eigentümer einer Zweitwohnung sich zwischen Absatz 2 (dem Wiederaufbau seiner Wohnung) und Absatz 3 (der Erweiterung seiner Wohnung um 30 Prozent) entscheiden müsse. Das Bundesgericht gab ausserdem an, dass der Wiederaufbau und die Erweiterung von Zweitwohnungen nicht in aufeinanderfolgenden Schritten vorgenommen werden können. Eine nach dem 11. März 2012 erweiterte Zweitwohnung kann also nur in ihrer vor dem 11. März 2012 bestehenden Grösse wieder aufgebaut werden. Und eine nach dem 11. März 2012 wieder aufgebaute Zweitwohnung kann später nicht erweitert werden.
Das Bundesgericht räumte jedoch ein, dass der Wiederaufbau einer Zweitwohnung andernorts, aber nahe ihres ursprünglichen Standortes, auf demselben Grundstück, geschehen könnte, sofern das Gebäude dem früheren ähnlich bleibe.
Der Entscheid des Bundesgerichts wird Kontroversen hervorrufen, da er eine logische Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 und 3 ZWG nicht zulässt. Gemäss diesem Entscheid dürfte die Erweiterung der Wohnung um 30 Prozent gemäss Absatz 3 dann auch eine spätere Erneuerung des erweiterten Teils der Wohnung gemäss Absatz 2 ausschliessen. Der Ausschluss der Erneuerung eines Teils einer Wohnung lag definitiv nicht in der Absicht des Gesetzgebers, als dieser das ZWG verabschiedete.
1C_478/2019, 1C_479/2019