Urteil BGer vom 2. Juli 2018, 1C_562/2017

12 agosto 2018 – In diesem Entscheid ging es um das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ. Die Beklagten beantragten bei der Swissmedic Einsicht in die Zulassung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, welche ihnen teilweise gewährt wurde. Die Inhaberin des Arzneimittels führte Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welcher den Beklagten im Vergleich zur Verfügung der Swissmedic ein weitergehendes Einsichtsrecht zugestand.

Strittig war zunächst die Parteistellung der Beklagten. Das BGer erwog, Partei könne nicht nur sein, wer eine formelle Verfügung betreffend das Zugangsrecht i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BGÖ verlange, sondern auch Personen, über deren Rechte im Vorverfahren entschieden wurde. Da im vorliegenden Fall zudem die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllt waren, erklärte das BGer die Beklagten für aktiv- und passivlegitimiert.

Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ, welcher eine Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten aufgrund von Geschäftsgeheimnissen vorsieht, sowie auf Art. 39 Ziff. 3 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Sie machte geltend, Swissmedic und die Vorinstanz hätten nicht alle erforderlichen Massnahmen getroffen, um die geheimen Zulassungsdaten ihres Arzneimittels zu schützen. Nach einer eigehenden Auseinandersetzung mit dem Normzweck erwog das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit der Anonymisierung der Dokumente den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen worden sei.

Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, dass weder das BGÖ noch das TRIPS eine generelle Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten zulassen und wies die Beschwerde ab.