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Erfolg vor Bundesgericht – Walder Wyss erwirkt einen Leitentscheid in einer Angelegenheit betreffend die Zürcher Grundstückgewinnsteuer

30 marzo 2017 – Bundesgericht hebt Zürcher Praxis zur Grundstückgewinnsteuer auf und setzt die strenge Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben durch die Kantone und Gemeinden im Steuerrecht durch.


Herr X wohnte in einer Zürcher Gemeinde. Im Jahr 2011 verkaufte er seine dortige Eigentumswohnung. Er verlegte seinen Wohnsitz in den Kanton Graubünden, wo er eine neue Eigentumswohnung erwarb, welche er und seine Frau selber bewohnten. Aufgrund der Reinvestition des ursprünglichen Verkaufserlöses in selbstgenutztes Wohneigentum gewährte das Steueramt der Zürcher Wegzugsgemeinde einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (Ersatzbeschaffung bei dauernd und ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e Steuerharmonisierungsgesetz, StHG). Ende 2012 (nach 22 Monaten) verlegten Herr X und seine Ehefrau aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz ins Vereinigte Königreich. Sie behielten jedoch die Bündner Wohnung als Zweitwohnsitz.


Aufgrund des Wegzuges ins Ausland im Jahr 2012 war die Zürcher Wohnsitzgemeinde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den ursprünglich gewährten Steueraufschub nachträglich nicht mehr gegeben seien und widerrief deshalb den Steueraufschub. Sie auferlegte Herrn X für den Verkauf im Jahr 2011 eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 220‘000 zuzüglich Zins. Die dagegen gerichtete Einsprache sowie die danach eingereichten Beschwerden wurden allesamt von den Zürcher Instanzen abgewiesen. Die letzte kantonale Instanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, führte in seinem Urteil aus, bei 22 Monaten Wohnsitz am neuen Ort könne nicht von einer gesetzlich erforderlichen „dauernden“ Nutzung des Ersatzobjektes gesprochen werden, weshalb kein Steueraufschub zu gewähren sei.


In seinem Leitentscheid vom 7. März 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von Herrn X (vertreten durch Robert Desax von Walder Wyss) gut und bestätigte, dass der Widerruf des Steueraufschubes durch die Gemeinde bundesrechtswidrig war. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Steueraufschub von Gesetzes wegen gewährt werden muss, wenn eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzteWohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) veräussert wird, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb (oder Bau) einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Das Gesetz verlangt allerdings keinen Mindestaufenthalt am neuen Ort. Der Begriff "dauernd" ist gemäss Bundesgericht bundesrechtlicher Natur. Die Kantone und Gemeinden haben demnach keinen Ermessensspielraum bei der Auslegung dieses Begriffes. Sie dürfen insbesondere keine zusätzlichen Voraussetzungen für den Steueraufschub aufstellen. Es ist daher nicht zulässig, den Steueraufschub wegen späterem Wegzug rückwirkend zu widerrufen. Ausschlaggebend (und genügend) war für das Bundesgericht, dass Herr X am neuen Ort einen echten Wohnsitz begründet hatte, daran änderte auch der Wegzug nach 22 Monaten nichts. Der Wohnsitz muss demnach auch nicht für alle Ewigkeiten bestehen bleiben. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil auch aus, dass die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht ausschliesst.


Das Bundesgericht erteilte auch der langjährigen Praxis der Zürcher Steuerbehörden eine Abfuhr, welche in solchen Fällen verlangt, dass man während mindestens fünf Jahren am neuen Ort bleiben muss. Das Bundesgericht entschied, dass diese „Fünfjahresregel“ bundesrecht- und verfassungswidrig ist und bestätigte damit die von Herrn X seit Verfahrensbeginn geltend gemachte Auffassung. Das Rundschreiben der Zürcher Finanzdirektion, welches diese Praxis statuiert, war im vorliegenden Verfahren zwar nie ausdrücklich als Begründung von den Behörden hinzugezogen worden. Es ist jedoch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiederholte Mal als bundesrechtskonform bezeichnet worden. Dieses wiederholte seinen Standpunkt auch in seinem Urteil betreffend Herrn X „en passant“.


Die Zürcher Finanzdirektion wird nun über die Bücher gehen und ihr Rundschreiben anpassen müssen. Mit dem Bundesgerichtsentscheid wird diese kantonale Praxis aber per sofort hinfällig und kann auch auf andere noch offene Verfahren nicht mehr angewandt werden. Soweit auch andere Kantone vergleichbare zusätzliche Bedingungen für den Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung aufstellen, ist dieser Entscheid auch auf sie anwendbar.


Mit diesem Urteil bestätigt das Bundesgericht im Übrigen seine traditionell strenge Haltung bei der Prüfung der Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben durch die Kantone und Gemeinden.


Sollten Sie Fragen zu diesem Entscheid oder zu seinen Implikationen haben, so steht Ihnen Robert Desax gerne zur Verfügung (Direktwahl: +41 58 658 52 77 oder robert.desax@walderwyss.com).


Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 2C_306/2016, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Das Urteil kann hier konsultiert werden.