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OTTO’S obsiegt vor Bundesgericht gegen die Otto Group

29. November 2020 – Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (4A_152/2020) ein vom schweizerischen Discounter OTTO’S AG erstrittenes Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Februar 2020 gegen die Otto Group mit Hauptsitz in Hamburg bestätigt. Die Otto Group beabsichtigte, unter der Marke «OTTO» in der Schweiz in den Onlinehandel einzusteigen. Dagegen wehrte sich OTTO’S erfolgreich mit einer Unterlassungsklage, da der Markteintritt von Otto Group in der Schweiz zu einer Verwechslungsgefahr führen würde. Die Otto Group stützte sich zwar auf ältere registrierte Markenrechte als OTTO’S, doch konnte OTTO’S das von ihr geltend gemachte Verbot erfolgreich mit der Begründung durchsetzen, dass sie aufgrund ihrer schutzwürdigen Marktstellung und der hohen Bekanntheit ihrer Marke «OTTO’S» über einen stärkeren lauterkeitsrechtlichen Schutz verfügen würde. Die Otto Group berief sich vergeblich auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz aus dem Jahr 1892. Nach diesem Staatsvertrag genügt die Benützung einer Marke in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes auch in der Schweiz. Das Bundesgericht folgte in diesem Punkt dem Argument von OTTO’S, wonach der Staatsvertrag eng auszulegen sei und keinen tatsächlichen Gebrauch einer Marke in der Schweiz fingiere.

Walder Wyss vertrat OTTO’S in diesem Rechtsstreit. Das Team umfasste Michael Isler (Partner, IP/IT) und Christine Leuch (Managing Associate, IP/IT).