Bundesgericht erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von englischsprachigen Schiedssprüchen in der Schweiz
23 luglio 2012 – Im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens wehrte sich die Vollstreckungsgegnerin gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Schiedsspruchs mit dem Argument, Art. IV Abs. 2 New Yorker Übereinkommen verlange zwingend die (beglaubigte) Übersetzung des ganzen Schiedsspruchs (160 Seiten).
Am 2. Juli 2012 hat das Schweizerische Bundesgericht diese Frage erstmals entschieden (5A_754/2011). Es hielt fest, dass «nach heutigen Verhältnissen […] davon ausgegangen werden [kann], dass die Gerichte bei englischen Schiedssprüchen in der Regel nicht auf eine Übersetzung angewiesen sind und so der Zweck von Art. IV Abs. 2 NYÜ genauso gut erreicht wird». Für Vollstreckungsgläubiger eines Schiedsspruchs in englischer Sprache bedeutet dies eine markante Erleichterung, zumal damit grundsätzlich die zeit- und kostenintensive (beglaubigte) Vollübersetzung von oft umfangreichen Schiedsurteilen wegfallen kann.
Das Bundesgericht führt mit diesem Leitentscheid sein flexibles, pragmatisches und nicht formalistisches Verständnis des New Yorker Übereinkommens weiter und festigt den Ruf der Schweiz als schiedsfreundliches Forum, gerade auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht.
Die Vollstreckungsgläubigerin wurde vor allen Instanzen von Peter Straub und Michael Cartier vertreten.