Philippe Nordmann

Philippe Nordmann

Partner
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

Standort

Basel

Kontakt

Telefon direkt: +41 58 658 14 50
philippe.nordmann@walderwyss.com

Curriculum Vitae

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Philippe Nordmann ist Co-Leiter unseres Arbeitsrechtsteams und leitet unser Büro Basel. Er berät sowohl Unternehmen als auch leitende Angestellte in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts (u.a. Erstellung von Arbeitsverträgen und Mitarbeiterreglementen, Ausarbeiten von Kompensationsmodellen, Unterstützung im Zusammenhang mit Kündigungen und Betriebsschliessungen, Beratung von Arbeitgebern bei Gesamtarbeitsvertragsverhandlungen, Entsendungen, Personalverleih, Arbeitsbewilligungen, Konkurrenzverbotsklauseln etc.). Er hat langjährige Erfahrung in der Prozessführung (sowohl im privaten als auch im öffentlichen Arbeitsrecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten). Daneben ist Philippe Nordmann Mitglied des Private Clients Teams. Er berät Privatkunden in internationalen Fragestellungen und ist ferner Stiftungsrat mehrerer Stiftungen. Philippe Nordmann war von 2013–2015 Mitglied der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Seit 2016 ist er stellvertretender Präsident der Personalrekurskommission Basel-Stadt und seit 2018 Präsident des Fördervereins des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitswelten der Universität St. Gallen.

Geboren 1972, studierte Philippe Nordmann an der Universität Basel (lic. iur. 1995, Dr. iur. 1997) und an der Cardozo School of Law in New York (LL.M 2002). Bevor er 2014 zu Walder Wyss wechselte, arbeitete er als Volontär am Zivilgericht Basel-Stadt und war während 14 Jahren als Anwalt und Partner in Kanzleien in Basel tätig, zuletzt vier Jahre als Partner in einer führenden Schweizer Wirtschaftskanzlei, in welcher er die Fachgruppe Arbeitsrecht leitete. Philippe Nordmann wird von Chambers Europe und Who‘s Who Legal als führender Experte im Bereich des Arbeitsrechts anerkannt. Im Jahre 2020 hat Philippe Nordmann den Client Choice Award 2020 in der Kategorie Labour & Employment für die Schweiz gewonnen. Im gleichen Jahr wurde er von Legal 500 als einer von vier «Leading Individuals» in der Kategorie Arbeitsrecht Schweiz ausgezeichnet.

Philippe Nordmann spricht Deutsch, Englisch und Französisch. Er ist im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen.

Chambers Global Practice Guide: Employment 2023

Neue Rahmenvereinbarung zur Beibehaltung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei einer grenzüberschreitenden Homeofficetätigkeit unter 50%

New framework agreement on maintaining subordination under social security law in the case of cross-border home office work of less than 50%

Chambers Global Practice Guide: Employment 2022

Doing Business in Switzerland in 2022

Kantonaler Mindestlohn und seine Ausnahmen

Employment 2021 - Chapter Switzerland

From the home office back to the office

Vom Homeoffice zurück ins Büro

Grundlagen der Homeoffice-Arbeit

Care Leave to Care for Sick Relatives and for Children with a Serious Health Condition

Bezahlter Kurzurlaub für Angehörigenbetreuung und langer Betreuungsurlaub bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

«Vaterschaftsurlaub jetzt!» – Und wie weiter?

Employment 2020 - Chapter Switzerland

Employment 2020: Switzerland - Trends and Developments

Homeoffice auf Anordnung des Arbeitgebers infolge des Coronavirus

Ordering home office – The employer's toolkit under exceptional circumstances

Anordnung von Homeoffice durch den Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus

Stolpersteine im Bereich des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots

Geschäftsimmigration in der Schweiz: Ein Überblick

Die neue Stellenmeldepflicht

Internationales Sozialversicherungsrecht: Stolpersteine bei der Anstellung von Grenzgängern

Unternehmensansiedlung: Ein globaler Leitfaden des praktischen Rechts, Zweite Ausgabe

Arbeitszeiterfassung

Entlöhnung in Euro

Müssen Arbeitnehmer für geleistete Überstunden entschädigt werden?

Erfolgreiche Führung von Anwaltsunternehmen

Lohn ohne Arbeit?

Arbeiten in der Schweiz

Die missbräuchliche Kündigung im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Gleichstellungsgesetzes

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I – Kommentar zu Art. 166-170, Band II, ab S. 1549

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs – Kommentar zu Art. 166–170 SchKG

Anerkennungen